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Das allgemeine Schweigen über nicht gelebtes Leben ist ein Zeichen großer Unsicherheit, aber auch ein Indiz dafür, dass nach wie vor eklatante Wissensdefizite existieren.

Zitat aus » Sternenkinder – Wenn eine Schwangerschaft zu früh endet «

Wenn ein Neugeborenes nach einer Lebendgeburt verstirbt (wenn das Herz bereits geschlagen hat, die Nabelschnur pulsiert oder die natürliche Lungenatmung eingesetzt hat), gilt es bestattungsrechtlich als Leiche und muss bestattet werden. In diesem Fall sind alle Formalitäten einzuhalten: Leichenschau und Ausstellung der Todesbescheinigung durch die Ärztin oder den Arzt sowie Anzeige der Geburt und des Sterbefalls beim Standesamt (in der Regel durch die Klinik). Für das verstorbene Kind stellt das Standesamt sowohl eine Geburtsurkunde als auch eine Sterbeurkunde aus.

Stirbt ein Kind im Mutterleib oder während der Geburt mit einem Gewicht von mindestens 500 Gramm, gilt dies als Totgeburt. Tot geborene Kinder müssen bestattet werden. Die Ärztin oder der Arzt muss eine Leichenschau durchführen und eine Todesbescheinigung ausstellen. Die Klinikleitung muss beim Standesamt die Geburt und den Sterbefall anzeigen. Für das tot geborene Kind stellt das Standesamt eine Geburtsurkunde mit Sterbevermerk aus.

Stirbt ein Kind im Mutterleib oder während der Geburt mit einem Gewicht unter 500 Gramm, gilt dies als Fehlgeburt. Fehlgeburten werden in den Personenstandsregistern nicht beurkundet und müssen nicht bestattet werden. Handelt es sich um eine Mehrlingsgeburt, bei der die anderen Geschwister beurkundet werden, wird ausnahmsweise auch ein tot geborenes Kind dem Standesamt angezeigt und beurkundet. Auf Wunsch der Eltern ist die Bestattung einer Fehlgeburt auf jedem Friedhof in Baden-Württemberg möglich. Ungeborene aus einem Schwangerschaftsabbruch gelten als Fehlgeburten und können ebenfalls bestattet werden.

Nach dem Bestattungsgesetz sind Fehlgeburten und Ungeborene, die nicht von ihren Eltern bestattet werden, von den jeweiligen Einrichtungen unter würdigen Bedingungen zu sammeln und zu bestatten. Fehlgeburten und Ungeborene, die nicht bestattet werden, dürfen auch wissenschaftlichen Zwecken dienen, wenn vorher die Zustimmung beider Elternteile vorliegt.

Tipp: Informationen und Kontakte zu betroffenen Eltern vermittelt die private Selbsthilfegruppe Initiative Regenbogen “Glücklose Schwangerschaft”.

Der Inhalt dieser Seite basiert auf Veröffentlichungen aus dem Portal www.service-bw.de – dem Serviceportal des Landes Baden-Württemberg. Dort finden Sie unter www.service-bw.de möglicherweise aktuellere Informationen.

 

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